Upload-Bedingungen

Die Upload-Bedingungen für FotografInnen regeln den Upload, die Veröffentlichung und den Verkauf von Fotos bei Photocase.

Stand: Juli 2019

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Upload-Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen und gelten für sämtliche Foto-Uploads durch die FotografIn und die Verwendung der Fotos innerhalb des Angebotes von PHOTOCASE.

2. Upload von Fotografien

(1) Die FotografIn bestätigt durch den Upload des Fotos und mit ihrer Zustimmung zu diesen Upload-Bedingungen, dass sie die für die bestimmungsgemäße Nutzung des Fotos innerhalb des Angebotes von PHOTOCASE (vgl. Ziffer 3) erforderlichen Rechte innehat und das jeweilige Foto wie auch dessen kommerzielle Verwertung keine Drittrechte verletzt.

(2) Die Einräumung der Nutzungsrechte an PHOTOCASE in diesen Upload-Bedingungen erfolgt mit dem Upload des Fotos durch die FotografIn.

(3) Die FotografIn verpflichtet sich, PHOTOCASE ihren vollständigen Namen, Telefonnummer und Anschrift mitzuteilen und diese Angaben stets aktuell zu halten.

(4) PHOTOCASE behält sich vor, Fotos abzulehnen oder zu löschen, die nicht den inhaltlichen und formellen Kriterien von PHOTOCASE entsprechen. Die FotografIn hat keinen Anspruch auf Einstellung eines Fotos oder dessen Verbleib im Angebot von PHOTOCASE.

3. Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Die FotografIn räumt PHOTOCASE das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte, übertrag- und unterlizenzierbare Nutzungsrecht ein, das jeweilige Foto im Rahmen des Angebotes von PHOTOCASE, wie es aus den Lizenzbedingungen für Fotos ersichtlich ist, zu verwerten. Dazu gehören insbesondere nachfolgende Verwertungshandlungen, die gegenüber EndkundInnen angeboten werden sollen:

  • (a) das Recht der öffentlichen Wiedergabe, d.h. insbesondere das Vorführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (z.B. Webseiten, Applikationen oder Onlinewerbung), das Senderecht (z.B. TV) und das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (z.B. Vorträge oder Aufführungen) (§§ 19 – 22 UrhG);
  • (b) das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht, d. h. das Recht, das Foto körperlich zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen (z.B. für gedruckte Erzeugnisse , Werbemittel oder Produktverpackungen) und/oder vervielfältigen, verbreiten oder ausstellen zu lassen (§§ 16 - 18 UrhG);
  • (c) das Recht der Bearbeitung und Umgestaltung des Fotos (§ 23 UrhG) und zur Schaffung abgeleiteter Werke;
  • (d) das Recht der Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34 UrhG) und Unterlizenzierung des Fotos;
  • (e) das Recht den Titel des Fotos und die Urheberbenennung zu ändern (§ 39 UrhG), so z.B. um das Foto leichter mit Schlagworten aufzufinden oder die Urheberbenennung zu verkürzen (z.B. von Johann Wolfgang von Goethe zu J.W. v. Goethe).

(2) Die FotografIn berechtigt PHOTOCASE, entsprechend des PHOTOCASE Angebotes (vgl. Ziffer 3.2) der Lizenzbedingungen für Fotos auf ihr Recht zur Urheberbenennung (§ 13 UrhG) im Einzelfall zu verzichten, damit die EndkundIn das Foto im Rahmen einer erweiterten Lizenz ohne die Angabe der UrheberIn nutzen kann. Als Entschädigung erhält die FotografIn eine erhöhte Vergütung (vgl. Ziffer 5).

(3) Die FotografIn berechtigt PHOTOCASE, die Fotos über Suchmaschinen im Internet auffindbar zu machen und es den Suchmaschinen oder Suchdiensten zu gestatten, die Fotos zum Zwecke der Anschaulichmachung zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Die FotografIn räumt PHOTOCASE das Recht ein, die einzelnen Inhalte auf den PHOTOCASE Webseiten umfassend mit Social Media Angeboten (z.B. Facebook, Instagram oder Twitter) zu verknüpfen und die Fotos zum Zwecke der Steigerung von Bekanntheit und Beliebtheit von PHOTOCASE zu nutzen und gezielt zu bewerben. Dies kann online (z.B. über Banner oder Layer) oder offline (z.B. Anzeigen oder Plakate) geschehen. PHOTOCASE wird dabei die FotografIn als UrheberIn nennen, sofern dies technisch möglich ist.

(5) Die EndkundIn von PHOTOCASE erhält das Recht, unter Beachtung der jeweils geltenden Lizenzbedingungen Fotos direkt oder indirekt innerhalb von Social-Media-Angeboten zu posten oder zu teilen. Die Nutzung des Fotos innerhalb von Social-Media-Angeboten steht unter dem Vorbehalt, dass die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Social-Media-Angebots keine Regelung enthalten, die der BetreiberIn ausschließliche Nutzungsrechte, anderweitige exklusive Rechte oder Eigentumsrechte an dem Foto einräumen.

(6) PHOTOCASE behält sich vor, das jeweilige Foto von DrittanbieterInnen, wie zum Beispiel Internetfotoagenturen, zur Lizenzierung anbieten zu lassen. Die FotografIn räumt PHOTOCASE die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte ein, insbesondere das Recht, der DrittanbieterInnen seinerseits die erforderlichen Nutzungsrechte für den Vertrieb im Wege der Unterlizenz einzuräumen oder zu übertragen. Eine Urhebernennung bei der Lizenzierung DrittanbieterInnen wird jederzeit angestrebt, kann aber nicht immer gewährleistet werden. Aus dieser Verwertung erzielte Erlöse werden den FotografenInnen entsprechend den Regelungen in Ziffer 5 vergütet.

(7) Nutzungsrechte, die PHOTOCASE seinen EndkundInnen an den Fotos der FotografInnen gewährt hat, bleiben bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen PHOTOCASE und der FotografIn gültig. Ferner ist PHOTOCASE weiterhin berechtigt, die Fotos für interne Archiv- und Nachschlagezwecke oder zur Erbringung von gesetzlichen Auskunftsansprüchen zu speichern.

4. Verfolgung von Urheberrechtsverstößen

PHOTOCASE hat ein berechtigtes Interesse daran, dass weder seine EndkundInnen noch Dritte das jeweilige Foto unter Verletzung der eingeräumten Nutzungsrechte oder gar ohne den Erwerb von Nutzungsrechten nutzen. PHOTOCASE wird daher von FotografInnen ermächtigt, Urheberrechts- und Leistungsschutzrechtsverletzungen an dem Foto zu verfolgen und die entsprechenden Rechte und Ansprüche geltend zu machen.

5. Vergütung und Abrechnung

(1) PHOTOCASE beteiligt die FotografIn an den durch die Verwertung erzielten Einnahmen nach den folgenden Maßgaben:

(2) Die FotografIn hat Anspruch auf 20 % - 50 % des Netto-Betrages, den die EndkundIn an PHOTOCASE für die Lizenzierung gezahlt hat. Der genau Beteiligungssatz ist abhängig davon, wie viele Fotos die FotografIn bei Photocase anbietet und verkauft. Den Stand des aktuellen Beteiligungssatzes kann die FotografIn in ihrem persönlichen Bereich auf der Website von PHOTOCASE einsehen.

(3) Unter „Netto-Betrag“ ist stets das von der EndkundIn brutto geleistete Entgelt abzüglich der darauf ggf. angefallenen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaige gegebene Rabatte an die EndkundIn, Affiliatekosten für einen geworbene EndkundIn und von Seiten des genutzten Zahlungsdienstanbieters erhobener Gebühren zu verstehen.

(4) Das jeweilige Guthaben aus dem Download ihrer Fotos schreibt PHOTOCASE der FotografIn in deren Benutzerkonto umgehend gut. Die FotografIn kann den Stand ihres Guthabens jederzeit in ihrem persönlichen Bereich bei PHOTOCASE einsehen.

(5) PHOTOCASE bringt das Guthaben zur Auszahlung, wenn es mindestens 100,00 EUR erreicht hat und die FotografIn die Auszahlung in ihrem persönlichen Bereich auf PHOTOCASE beantragt. Als Auszahlungswege stehen die Banküberweisung (SEPA, IBAN+BIC) oder Paypal zur Auswahl. Bei Überweisungen auf ein Konto außerhalb der EU werden die entstehenden erhöhten Bankgebühren zwischen PHOTOCASE und der FotografIn geteilt. Das Guthaben aus dem jeweiligen Beteiligungssatz (Ziffer 5 Abs. 2) verjährt mit einer Frist von drei (3) Jahren und im Falle einer gewerblichen FotografIn (§ 14 BGB) mit einer Frist von einem (1) Jahr - beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht.

(6) Die FotografIn erhält mit der Auszahlung ihres Guthabens eine ordentliche Gutschrift von PHOTOCASE.

(7) Mit der Vergütung aus Ziffer 5 sind sämtliche Rechteübertragungen der FotografIn aus diesen Upload-Bedingungen vollständig und endgültig abgegolten.

6. Anforderungen an das Foto

(1) Die FotografIn stellt sicher und gewährleistet, dass sie an dem jeweiligen Foto die für die Nutzung innerhalb des Angebotes von PHOTOCASE erforderlichen Rechte besitzt (vgl. Ziffer 3) und das Foto keine Drittrechte verletzt (z.B. von LizenznehmerInnen oder abgebildeten Personen).

(2) Bei Freigabe eines hochgeladenen Fotos durch die Bildredaktion muss die FotografIn vor Veröffentlichung alle nötigen Model- und Eigentumsfreigaben erteilen.

(3) PHOTOCASE verbietet die Einstellung von Fotos, die verleumderischer oder ehrverletzender Natur sind, einen pornografischen, obszönen oder sexuell herabwürdigenden Inhalt haben oder rassistisch oder gewaltverherrlichend sind.

7. Gewährleistung und Haftung der FotografIn

(1) Die FotografIn unterliegt den gesetzlichen Gewährleistungsrechten und haftet gegenüber PHOTOCASE nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die FotografIn stellt PHOTOCASE unter Beachtung von Ziffer 6 und Ziffer 2 Abs. 1 und den durch die dortigen Regelungen bekräftigten Verpflichtungen der FotografIn von jeglicher Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich etwaiger Verteidigungs- und Verfahrenskosten sowie etwaig zu leistenden Schadensersatzzahlungen, in vollem Umfang frei, falls

  • PHOTOCASE wegen Nicht- bzw. Schlechterfüllung des mit der EndkundIn geschlossenen Lizenzvertrages in Anspruch genommen wird, weil die vertragsgemäßen Nutzungsrechte an dem Foto nicht oder nicht ausreichend eingeräumt worden seien, wenn und soweit dieser Umstand auf einer durch die FotografIn gegenüber PHOTOCASE begangenen Pflichtverletzung bei der Rechteinräumung beruht
  • und/oder falls Dritte PHOTOCASE wegen der Verletzung ihrer urheberrechtlicher, leistungsschutzrechtlicher, persönlichkeitsrechtlicher (einschließlich des Rechts am eigenen Bild), kennzeichenrechtlicher oder sonstiger Rechte an dem Foto in Anspruch nehmen.

(3) PHOTOCASE wird der FotografIn unverzüglich über die Inanspruchnahme unterrichten und ihr, soweit dies rechtlich nötig und/oder möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Die FotografIn wird PHOTOCASE gegenüber die erforderlichen Nachweise über seine Berechtigung erbringen, das Foto wie bei PHOTOCASE vorgesehen zu verwenden (z.B. durch Übersendung des Model-Release), und auch sonst alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt erteilen.

8. Haftung von PHOTOCASE

(1) Die Ansprüche der FotografIn auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.

(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von PHOTOCASE beruhen, haftet PHOTOCASE unbeschränkt. Im Rahmen der übrigen Haftungsansprüche haftet PHOTOCASE unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet PHOTOCASE nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung die DownloaderIn regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der MitarbeiterInnen, VertreterInnen und ErfüllungsgehilfInnen von PHOTOCASE.

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(6) Sofern es sich bei der FotografIn um eine/n Kaufmann/-frau im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, verjähren etwaige Haftungsansprüche gegenüber PHOTOCASE innerhalb eines Jahres.

9. Schlussbestimmungen

(1) PHOTOCASE behält sich vor, diese Upload-Bedingungen zu ändern. Die von den Parteien zu erfüllenden wesentlichen Vertragspflichten werden von diesen Änderungen unberührt bleiben. Die geänderten Bestimmungen werden der FotografIn spätestens zwei (2) Wochen vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Widerspricht die FotografIn der Geltung der neuen Upload-Bedingungen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen (nach Erhalt der genannten Mitteilung), gelten die geänderten Upload-Bedingungen als angenommen. Erfolgt ein Widerspruch durch die FotografIn, wird das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. PHOTOCASE wird auf die Bedeutung der Frist, das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens im Falle der Änderung gesondert hinweisen.

(2) Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen der Upload-Bedingungen bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

(3) Die FotografIn ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von PHOTOCASE aufzurechnen, es sei denn, sie sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

(5) Sofern es sich bei der FotografIn um eine/n Kaufmann/-frau, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von PHOTOCASE.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Upload-Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist sodann durch eine Regelung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn diese Upload-Bedingungen Lücken enthalten.