Lizenzbedingungen für Fotos
Die Lizenzbedingungen für Fotos legen fest, wie und für was die Bilder verwendet werden können. Bei Fragen zu den Lizenzbedingungen sind wir unter +49 30 55572455, per Chat oder via [email protected] erreichbar.
Tipp: Auf der Seite Verwendung von Fotos finden sich zusätzlich konkrete Nutzungsbeispiele und eine kurze Checkliste, was bei der Verwendung der Bilder beachtet werden sollte.
Stand: September 2019 (Version 6)
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Lizenzbedingungen ergänzen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen und gelten für sämtliche Foto-Downloads und die Verwendung der Fotos durch die DownloaderIn.
2. Basislizenz
(1) Die Basislizenz berechtigt zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Fotos im privaten sowie kommerziellen Bereich als Bestandteil von Design- und Layoutarbeiten, im redaktionellen Rahmen und im Rahmen von Pressearbeit. Dazu räumt PHOTOCASE der DownloaderIn das einfache, unbefristete, weltweite, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Nutzungsrecht an dem Foto ein. Das Foto darf bearbeitet und verändert werden. Alle sonstigen Rechte an oder im Zusammenhang mit dem Foto bleiben PHOTOCASE bzw. der jeweiligen FotografIn oder RechteinhaberIn (nachfolgend zusammenfassend „FotografIn“) vorbehalten.
(2) Das Foto ist Bestandteil von Design- und Layoutarbeiten wenn es zu gestalterischen Zwecken und in Verbindung mit Schrift oder anderen grafischen Elementen verwendet wird, wobei der Wert des Erzeugnisses nicht weit überwiegend allein durch das verwendete Foto entsteht (vgl. Ziffer 2.2 (1) lit. a und 3.3).
(3) Die redaktionelle Nutzung bezeichnet die Verwendung des Fotos im Zusammenhang mit journalistischen Texten, in denen das Foto zur Erläuterung, Veranschaulichung oder Informationsvermittlung dient.
(4) Die Verwendung im Rahmen von Pressearbeit bezeichnet die Nutzung des Fotos im Zusammenhang mit Texten über z.B. Produkte, Dienstleistungen, Marken oder Organisationen.
(5) Die Basislizenz gestattet so unter anderem die Verwendung des Fotos für:
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Screendesign (z.B.: Internetseiten, Apps, Games, Software);
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Templates, Themes, Collagen, Illustrationen, Layouts;
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Printprodukte (z.B. Flyer, Broschüren, Prospekte, Kataloge);
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Werbemittel (z.B. Aufkleber, Visitenkarten, Briefbögen, Tassen, Taschen, Mousepads, Plakate, Postkarten, Mailings);
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Druck- und digitale Medien (z. B. Zeitungen und Zeitschriften, Cover für Bücher, Musik und Filme);
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Produktverpackungen (z.B. Kartons, Etiketten, Umhüllungen);
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TV-, Video- und Film-Produktionen;
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Onlinewerbung (z.B. Banner);
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Social Media-Inhalte (z.B. Posts & Cover-Bilder auf Facebook, Youtube, Xing, Twitter, Instagram, WhatsApp) und
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Redaktionelle Artikel, Pressematerialien und Präsentationen.
Zu beachten ist, dass für bestimmte Erzeugnisse (z.B. Templates, Erzeugnisse deren Wert weit überwiegend allein durch das verwendete Foto entsteht, Printprodukte mit einer Auflage über 500.000 Stück) Einschränkungen bestehen (Ziffer 2.2) und dass für eine rechtmäßige Verwendung Erweiterte Nutzungsrechte (Ziffer 3) benötigt werden.
2.1 Zustimmungserfordernisse
(1) Die Verwendung des Fotos in folgenden Zusammenhängen bedarf der vorherigen Zustimmung der FotografIn:
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Politik;
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Religion;
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Medizin und Pharma;
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Krankheit, Sucht und Tod;
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Erotik und Sexualität;
Verbrechen und Kriminalität.
Diese Zustimmung gilt als erfolgt, sofern das Foto durch die FotografIn für den jeweiligen Verwendungszweck entsprechend markiert wurde. Diese Markierung ist in den Informationen des Bildes ersichtlich.
(2) Die Verwendung im Zusammenhang mit
Drogen, Tabak, Alkohol;
Waffen und Rüstung;
Gentechnologie
ist grundsätzlich nicht möglich.
(3) Wenn einer auf dem Foto abgebildeten Person eine bestimmte Identität gegeben oder eine Aussage oder wörtliche Rede zugeschrieben wird (Zitate, Testimonials, etc.) ist ebenfalls die vorherige Zustimmung der FotografIn erforderlich.
2.2 Unzulässige Verwendungen
(1) Folgende Verwendungen des Fotos sind im Rahmen der Basislizenz unzulässig können aber mit einem Erwerb der erweiterten Nutzungsrechte nach Ziffer 3 ermöglicht werden:
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(a) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung des bloßen Fotos, wenn es nicht Bestandteil von Design- und Layoutarbeiten, eines redaktionellen Rahmens oder einer Pressearbeit ist. Dies umfasst insbesondere Fotodatenbanken und artverwandte Sammlungen aber auch Erzeugnisse wie Poster, Postkarten, E-Cards, Kleidungsstücke, Kalender, Mousepads, Tassen oder ähnliche, auf denen ausschließlich oder in erster Linie das Foto ohne Verbindung mit Schrift oder anderen grafischen Elementen abgebildet ist und deren Wert weit überwiegend allein durch das verwendete Foto entsteht.
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(b) Die Nutzung des Fotos als Bestandteil von Templates für digitale oder gedruckte Erzeugnisse wie Webseiten, Präsentationen, Postkarten, Kalender und ähnliches mit dem Ziel, es Dritten zur Nutzung für eigene Erzeugnisse unter Verwendung des Fotos zu überlassen.
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(c) Verwendung des Fotos als Bestandteil von gedruckten Erzeugnissen mit einer Auflage von mehr als 500.000 Stück.
(2) Unzulässig ist weiterhin eine Verwendung der Fotos im Zusammenhang mit extremen Inhalten und Positionen, die für eine durchschnittliche BürgerIn in der Gesellschaft potentiell abträglich wären. Dazu zählen insbesonders aber nicht ausschließlich Verwendungen im Zusammenhang mit beleidigenden, diffamierenden, rassistischen, gewaltverherrlichenden, pornografischen oder sonst rechtswidrigen Inhalten.
2.3 Bildnachweis
(1) Die DownloaderIn hat bei der Verwendung des Fotos die FotografIn (Photocase BenutzerInnenname) und die Quelle (Photocase) zu nennen. Diese Nennung muss dem jeweiligen Foto zuordenbar sein, z.B. direkt am Bild oder im Impressum mit der Angabe des konkreten Ortes der Verwendung. Eine zulässige Angabe lautet: „Foto: FotografInnenname / photocase.de”
(2) Bei einer Verwendung in Online-Angeboten kann die Nennung mit einem Link zu der Webseite von PHOTOCASE unterlegt sein.
(3) Ein Foto darf auch ohne Bildnachweis genutzt werden, sofern die erweiterten Nutzungsrechte (vgl. Ziffer 3.1) erworben werden.
2.4 Übertragung der Nutzungsrechte
(1) In Abweichung zu den Bestimmungen in Ziffer 2 (1) ist die Weitergabe der Nutzungsrechte an dem Foto an Dritte (z.B. AuftraggeberIn/KundIn) gestattet, wenn der/die Dritte als neue/r LizenznehmerIn bei PHOTOCASE eingetragen wird und der/die Dritte die PHOTOCASE Lizenzbedingungen beachtet. Die DownloaderIn ist verpflichtet, den/die Dritte/n über die PHOTOCASE Lizenzbedingungen in Kenntnis zu setzen. Mit der Übertragung der Nutzungsrechte an den/die Dritte/n erlöschen die Nutzungsrechte der DownloaderIn, sofern er/sie das Foto nicht erneut lizenziert. Diese Übertragung der Nutzungsrechte ist nur möglich, sofern das Foto nicht bereits vorher für andere Projekte oder KundInnen verwendet wurde, also
(2) Im Rahmen der Pressearbeit kann das Foto in Abweichung zu Ziffer 2 (1) auch Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn die Drittnutzung ausschließlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Pressearbeit erfolgt und dabei nicht gegen die Rechte und Pflichten aus den PHOTOCASE Lizenzbedingungen verstößt. Die DownloaderIn ist verpflichtet, den/die Dritte/n über die PHOTOCASE Lizenzbedingungen in Kenntnis zu setzen.
2.5 Social-Media-Nutzung
Die Nutzung des Fotos innerhalb der Social-Media-Angebote Facebook und Facebook Messenger, YouTube, Instagram, Twitter, Pinterest, XING, LinkedIn, Snapchat, WhatsApp, Vimeo und innerhalb anderer Social-Media-Angebote ist grundsätzlich möglich, steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Social-Media-Angebots keine Regelung enthalten, die dem/der BetreiberIn ausschließliche Nutzungsrechte, anderweitige exklusive Rechte oder Eigentumsrechte an dem Foto einräumen.
3. Erweiterte Lizenzen
Folgende Erweiterte Lizenzen können von der DownloaderIn ergänzend erworben werden um entsprechende Nutzungseinschränkungen aus der Basislizenz aufzuheben.
3.1 Erweiterte Lizenz zur Nutzung ohne Bildnachweis
In Abweichung zu Ziffer 2.3 ist die DownloaderIn im Rahmen der Basislizenz nicht verpflichtet, die FotografIn und PHOTOCASE als Quelle des Fotos zu benennen.
3.2 Erweiterte Lizenz zur Nutzung für gedruckte Erzeugnisse mit einer Auflage ab 500.000 Stück
In Abweichung zu Ziffer 2.2 (1) lit. c entfällt im Rahmen der Basislizenz die Begrenzung auf die maximale Auflagenhöhe von 500.000 Stück für gedruckte Erzeugnisse.
3.3 Erweiterte Lizenz zur Nutzung für Merchandising und Templates
(1) Diese Option gestattet in Abweichung zu Ziffer 2 (2) und 2.2 (1) lit. a und b:
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(a) Die Verwendung des Fotos als Bestandteil von Erzeugnissen zum Weiterverkauf wie Kalender, Postkarten, Mousepads, Tassen, Aufkleber, Plakate, Kunstdrucke, E-Cards, Bildschirmhintergründen und ähnlichen deren Wert weit überwiegend allein durch das verwendete Foto entsteht. Für gedruckte Erzeugnisse gilt ein Auflagenlimit von 500.000 Stück. Sollen mehr Exemplare hergestellt werden, muss zusätzlich noch die Erweiterte Lizenz zur Nutzung für gedruckte Erzeugnisse erstanden werden.
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(b) Die Verwendung des Fotos als Bestandteil von Templates und Dokumentenvorlagen für Webseiten, Präsentationen, Newsletter, Post-, Gruß- und Einladungskarten, Poster, Cover, Grafiken und ähnlichen Erzeugnissen zu dem Zweck, das Dritte auf Basis dieser Templates eigene Erzeugnisse erstellen dürfen, bei denen das Foto weiterhin Bestandteil ist.
(2) Ausgeschlossen bleibt jedoch auch hier die Verwendung in Fotodatenbanken und vergleichbaren Sammlungen.
4. Verfolgung von Rechtsverstößen
(1) PHOTOCASE hat ein berechtigtes Interesse daran, dass weder die DownloaderIn noch Dritte das Foto unter Verletzung der eingeräumten Nutzungsrechte oder gar ohne den Erwerb von Nutzungsrechten nutzen. PHOTOCASE ist daher ermächtigt, Urheberrechts- und Leistungsschutzrechtsverletzungen an dem Foto im eigenen Namen zu verfolgen und die entsprechenden Rechte und Ansprüche geltend zu machen.
(2) Im Falle des Verstoßes gegen diese Lizenzbedingungen ist PHOTOCASE berechtigt, die DownloaderIn anzuweisen, den Verstoß einzustellen. Dieser Anweisung ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Die DownloaderIn verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaft lizenzwidrigen Verwendung eines von PHOTOCASE bereitgestellten Fotos zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR. Die Geltendmachung weiterer und weitergehender Ansprüche seitens PHOTOCASE wird durch die Vertragsstrafe nicht berührt. Im Falle der Geltendmachung eines Schadensersatzes durch PHOTOCASE ist die Vertragsstrafe auf den Schaden anzurechnen.
5. Gewährleistung
5.1 Gewährleistung für Sachmängel
(1) PHOTOCASE gewährleistet, dass das Foto der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt für gewerbliche DownloaderInnen (§ 14 BGB) ein Jahr und beginnt in jedem Fall mit dem Download des Fotos. Die vorgenannte kurze Gewährleistungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen eines Sachmangels, wenn auf Seiten von PHOTOCASE Vorsatz oder ein arglistiges Verschweigen eines Mangels vorliegt. Sie gilt außerdem nicht für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Die gewerbliche DownloaderIn ist verpflichtet, das Foto unverzüglich nach dem Download gemäß der Sorgfalt eines/einer ordentlichen Kaufmanns/-frau zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen gegenüber PHOTOCASE unverzüglich zu rügen. Unterlässt die gewerbliche DownloaderIn die Mängelrüge, gilt das Foto als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden. Andernfalls gilt das Foto auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen und ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu versehen. Die Frist zur Mängelrüge beträgt zwei Wochen seit dem Download, bei verdeckten Mängeln seit deren Entdeckung, es sei denn, die gewerbliche DownloaderIn weist nach, dass sie zur Einhaltung der Frist auch nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht in der Lage war.
5.2 Gewährleistung für Rechtsmängel
(1) PHOTOCASE übernimmt eine Gewährleistung für Rechtsmängel nur, wenn und soweit die Nutzung des Fotos innerhalb der Grenzen der eingeräumten Nutzungsrechte betroffen ist. Ob die Nutzung des Fotos auch in Zusammenhängen zulässig ist, die nichts mit dem Foto an sich zu tun haben (zum Beispiel bei Fragen der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Werbung oder bei durch die Nutzung des Fotos bewirkten Kennzeichenrechtsverletzungen), liegt in der ausschließlichen Verantwortung der DownloaderIn.
(2) Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, beträgt die Gewährleistungsfrist für gewerbliche DownloaderInnen ein Jahr beginnend mit dem Download des Fotos. Ziffer 5.1 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten oder anderen Rechten geltend gemacht werden.
6. Haftung von PHOTOCASE
(1) Die Ansprüche der DownloaderIn auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.
(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von PHOTOCASE beruhen, haftet PHOTOCASE unbeschränkt. Im Rahmen der übrigen Haftungsansprüche haftet PHOTOCASE unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet PHOTOCASE nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung die DownloaderIn regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der MitarbeiterInnen, VertreterInnen und ErfüllungsgehilfInnen von PHOTOCASE.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(6) Sofern es sich bei der DownloaderIn um eine/n Kaufmann/-frau im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, verjähren etwaige Haftungsansprüche gegenüber PHOTOCASE innerhalb eines Jahres.
7. Schlussbestimmungen
(1) PHOTOCASE behält sich vor, diese Lizenzbedingungen zu ändern. Die von den Parteien zu erfüllenden wesentlichen Vertragspflichten werden von diesen Änderungen unberührt bleiben. Die geänderten Bestimmungen werden der DownloaderIn spätestens zwei (2) Wochen vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Widerspricht die DownloaderIn der Geltung der neuen Lizenzbedingungen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen (nach Erhalt der genannten Mitteilung), gelten die geänderten Lizenzbedingungen als angenommen. PHOTOCASE wird auf die Bedeutung der Frist, das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens im Falle der Änderung gesondert hinweisen.
(2) Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen der Lizenzbedingungen bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
(3) Die DownloaderIn ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von PHOTOCASE aufzurechnen, es sei denn, sie sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
(5) Sofern es sich bei der DownloaderIn um eine/n Kaufmann/-frau, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von PHOTOCASE.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist sodann durch eine Regelung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn diese Lizenzbedingungen Lücken enthalten.